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§ 5 Standort-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2026

Elektronisches Meldesystem

§ 5.

(1) Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort sind der RTR-GmbH ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.

(2) Meldungen haben spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Gesetzesnummer

20013248

Dokumentnummer

NOR40280001

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