Beendigung
§ 8.
(1) Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.
(2) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20013229
Dokumentnummer
NOR40279326
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