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§ 8 RZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Beendigung

§ 8.

(1) Eine bestehende Ratenzahlungsvereinbarung gem. § 28 ElWG wird durch eine Beendigung des jeweils betreffenden Energieliefervertrags oder Netzzugangsvertrags nicht beendet.

(2) Netzbetreiber und Lieferanten haben Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder Kleinunternehmen über das Ende der Ratenzahlungsvereinbarung zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013229

Dokumentnummer

NOR40279326

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