vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 GeO der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Aufgaben

§ 35.

(1) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft befassen sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat.

(2) Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen.

(3) Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 HOG).

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279157

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)