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§ 34 GeO der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

IV. Abschnitt

Rentenkommission Organisation

§ 34.

(1) Die Rentenkommission hat ihren Sitz in der Volksanwaltschaft. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 5. Ein Mitglied des Kollegiums der Volksanwaltschaft übt die Leitung aus.

(2) Zur Durchführung von Erhebungen und zur Vorbereitung der Vorschläge der Rentenkommission können Subkommissionen gebildet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279156

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