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§ 28 GeO der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Bestellung und Funktionsdauer

§ 28.

(1) Die Bestellung der/des Vorsitzenden, ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.

(2) Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen.

(3) Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,

  1. 1. auf dessen Wunsch,
  2. 2. wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
  3. 3. wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds oder Ersatzmitglieds ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279150

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