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§ 29 GeO der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Geheimhaltung

§ 29.

Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Geheimhaltung im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279151

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