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§ 5 IMA-V 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2026

Übergangsbestimmung

§ 5.

(1) Intelligente Messgeräte, deren Vergabe nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, haben den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Spätestens ab 1.Jänner 2037 haben 70% aller intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers und spätestens ab 1. Jänner 2040 haben alle intelligenten Messgeräte eines Netzbetreibers den Vorgaben dieser Verordnung zu entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben jene intelligenten Messgeräte, deren Vergabe vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurde, den Anforderungen der Intelligente Messgeräte-AnforderungsVO 2011, BGBl. II Nr. 339/2011, weiterhin zu entsprechen.

(2) § 3 Z 14 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf intelligente Messgeräte anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013224

Dokumentnummer

NOR40279117

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