vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IX Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel IX

Durchführungsvereinbarungen

Dieses Abkommen kann durch weitere Durchführungsvereinbarungen umgesetzt werden. Solche Durchführungsvereinbarungen können zwischen der Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und den jordanischen Streitkräften geschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)