Artikel IX
Durchführungsvereinbarungen
Dieses Abkommen kann durch weitere Durchführungsvereinbarungen umgesetzt werden. Solche Durchführungsvereinbarungen können zwischen der Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und den jordanischen Streitkräften geschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Gesetzesnummer
20013219
Dokumentnummer
NOR40279014
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