Artikel X
Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Durchführung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Angelegenheit einer nationalen oder internationalen Gerichtsbarkeit oder Dritten vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Gesetzesnummer
20013219
Dokumentnummer
NOR40279015
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