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Artikel X Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel X

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Durchführung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt, ohne dass die Möglichkeit besteht, die Angelegenheit einer nationalen oder internationalen Gerichtsbarkeit oder Dritten vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279015

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