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Artikel XI Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel XI

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum des Eingangs der letzten schriftlichen Mitteilung in Kraft, mit der die Parteien einander auf diplomatischem Wege informiert haben, dass alle für sein Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre lang in Kraft und verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder ergänzt werden.

(4) Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen zwei Monate nach dem Datum des Eingangs der entsprechenden Kündigungsmitteilung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279016

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