vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Anlage 1

(Übersetzung)

G E M E I N S A M E E R K L Ä R U N G betreffend die Umsetzung von Artikel VI des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien bringen hiermit ihr gemeinsames Verständnis hinsichtlich der Umsetzung von Artikel VI des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen wie folgt zum Ausdruck:

Der Empfangsstaat wird – unbeschadet anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen – einen Antrag des Entsendestaats gemäß Artikel VI Absatz 9 lit. h des Abkommens wohlwollend prüfen, wonach das Personal des Entsendestaats im Falle einer Verurteilung durch die Gerichte des Empfangsstaats seine Strafe im Entsendestaat verbüßen soll. In diesem Fall wird der Entsendestaat die Strafe im Wege eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens in eine Entscheidung dieses Staates umwandeln und damit die im Empfangsstaat verhängte Sanktionierung durch eine nach dem Recht des Entsendestaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktionierung unter der Voraussetzung ersetzen, dass sich die strafrechtliche Lage der verurteilten Person dadurch nicht verschlechtert.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)