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Artikel VIII Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel VIII

Medizinische und zahnmedizinische Hilfe

(1) Das Personal muss vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates medizinisch und zahnmedizinisch für tauglich erklärt werden.

(2) Das Personal erhält kostenlose medizinische Notfallversorgung in den militärischen medizinischen Einrichtungen des Empfangsstaates.

(3) Die Behörden des Entsendestaates erstatten den Behörden des Empfangsstaates die Kosten für die Luftrettung im Notfall sowie für eine längere medizinische Behandlung ihres Personals in zivilen und örtlichen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, das Personal kann sich auf internationale oder bilaterale Abkommen über medizinische Vorkehrungen oder soziale Sicherheit berufen, um die Kosten für die oben erwähnte Behandlung zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279013

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