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Artikel IV Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel IV

Waffen und Uniformen

(1) Sofern das Personal durch seine Befehle dazu ermächtigt ist, darf es gemäß den Vorschriften des Empfangsstaates Waffen besitzen und mit sich führen.

(2) Das Personal darf Waffen und Munition nur zu Ausbildungszwecken und nur an Orten verwenden, die vom Empfangsstaat speziell für diesen Zweck ausgewiesen sind. Der Empfangsstaat gibt diese Orte bekannt. Das Personal muss Waffen und Munition getrennt und vor unbefugtem Zugriff gesichert transportieren.

(3) Waffen und Munition sind gemäß den Vorschriften und Bestimmungen des Empfangsstaates zu lagern und zu bewachen. Einheitskennzeichen an Fahrzeugen sind während der Fahrt auf Hauptstraßen zu verdecken.

(4) Das Personal darf bei der Ausübung seiner offiziellen Aufgaben seine nationale Militäruniform tragen, ohne jedoch außerhalb seiner offiziellen Aufgaben unnötig in Militärkleidung auf Hauptstraßen vor der Zivilbevölkerung aufzutreten.

(5) Einheitskennzeichen an Fahrzeugen sind während der Fahrt auf Hauptstraßen zu verdecken.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279009

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