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Artikel III Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel III

Import und Export

(1) Der Empfangsstaat befreit das Personal von allen Zöllen, Steuern, Gebühren und ähnlichen Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung, Vorräte, Lebensmittel und anderen Gütern, die vom Entsendestaat im Rahmen dieses Abkommens eingeführt werden, ausgenommen alkoholische Getränke und Zigaretten aller Art, sofern sie in Mengen eingeführt werden, die den üblichen persönlichen Bedarf des Personals übersteigen, und gewährleistet eine rasche Zollabfertigung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.

(2) Im Zusammenhang mit seinen offiziellen Aufgaben ist das Personal berechtigt, Waffen und militärische Ausrüstung, einschließlich angemessener, ausschließlich für den Gebrauch durch das Personal bestimmte Mengen an Lebensmittel, gemäß den geltenden Vorschriften des Empfangsstaates einzuführen. Der Empfangsstaat ist im Voraus über die Menge und Art dieser militärischen Ausrüstung zu unterrichten. Der Entsendestaat trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen während des Transports, des Beladens und des Entladens der Ausrüstung.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279008

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