Artikel II
Einreise, Ausreise und Aufenthalt
(1) Der Empfangsstaat erleichtert dem Personal bei Vorlage eines gültigen Reisepasses und eines individuellen oder gemeinsamen Marschbefehls die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie die Ausreise aus selbigem.
(2) Das Personal ist gemäß den geltenden Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von Grenzkontrollen, Einreise- und Ausreisesteuern sowie allen anderen Gebühren und Anforderungen im Zusammenhang mit der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und der Ausreise aus selbigem befreit.
(3) Der Empfangsstaat leistet dem Personal während seines Aufenthalts im Empfangsstaat bei der Erfüllung seiner offiziellen Aufgaben volle Unterstützung und bemüht sich, es bei Bedarf zu schützen und zu unterstützen, sofern dies nicht den Interessen des Empfangsstaates zuwiderläuft.
Schlagworte
Einreisesteuer
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Gesetzesnummer
20013219
Dokumentnummer
NOR40279007
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