Artikel I
Definitionen
Für den Zweck dieses Abkommens sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
(1) Personal: Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaates, die im Empfangsstaat im Auftrag ihres Staates tätig sind und dort offizielle Aufgaben wahrnehmen.
(2) Entsendestaat: der Staat, der Personal, Ausrüstung oder Vorräte auf dem Gebiet des Empfangsstaates einsetzt.
(3) Empfangsstaat: der Staat, der auf seinem Hoheitsgebiet Personal, Ausrüstung oder Vorräte vom Entsendestaat empfängt.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Gesetzesnummer
20013219
Dokumentnummer
NOR40279006
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