vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel I

Definitionen

Für den Zweck dieses Abkommens sind die nachstehenden Begriffe wie folgt zu verstehen:

(1) Personal: Angehörige der Streitkräfte des Entsendestaates, die im Empfangsstaat im Auftrag ihres Staates tätig sind und dort offizielle Aufgaben wahrnehmen.

(2) Entsendestaat: der Staat, der Personal, Ausrüstung oder Vorräte auf dem Gebiet des Empfangsstaates einsetzt.

(3) Empfangsstaat: der Staat, der auf seinem Hoheitsgebiet Personal, Ausrüstung oder Vorräte vom Entsendestaat empfängt.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)