Dokumentalistische Gliederung: Gemeinsame Erklärung = Anl. 1
§ 0
Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
Kurztitel
Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Jordanien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.08.2026
Unterzeichnungsdatum
22.04.2026
Index
19/10 Friedenssicherung
Langtitel
(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES HASCHEMITISCHEN KÖNIGREICHS VON JORDANIEN BETREFFEND DIE RECHTSSTELLUNG DER TRUPPEN
Sprachen
Englisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. XI Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. bzw. 18. Juni 2026 abgegeben; das Abkmen tritt daher gemäß derselben Bestimmung am 1. August 2026 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Haschemitischen Königreichs von Jordanien, im Folgenden als „die Parteien" bezeichnet,
IN DEM WUNSCH, eine langfristige konstruktive Beziehung weiterzuentwickeln,
IN DEM BESTREBEN, den Status der Angehörigen ihrer Streitkräfte, die sich auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei aufhalten, insbesondere zum Zwecke militärischer Ausbildungsmaßnahmen, zu regeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Gemeinsame Erklärung = Anl. 1
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Gesetzesnummer
20013219
Dokumentnummer
NOR40279017
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