Artikel V
Führerschein
Der Empfangsstaat erkennt den vom Entsendestaat ausgestellten Führerschein oder den militärischen Führerschein für die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, ohne Fahrprüfung und ohne Gebühr als gültig an.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Gesetzesnummer
20013219
Dokumentnummer
NOR40279010
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