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Artikel V Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel V

Führerschein

Der Empfangsstaat erkennt den vom Entsendestaat ausgestellten Führerschein oder den militärischen Führerschein für die Fahrzeugklassen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, ohne Fahrprüfung und ohne Gebühr als gültig an.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279010

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