vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 APAB-VKBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2026

§ 1.

Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 7 APAG beträgt:

  1. 1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG400 Euro
  2. 2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27 APAG40 Euro
  3. 3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG400 Euro
  4. 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG400 Euro
  5. 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG400 Euro
  6. 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG400 Euro
  7. 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften40 Euro
  8. 8. für die Beantragung auf Zulassung als EU-Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU-Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG400 Euro
  9. 9. für die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74, die Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG800 Euro
  10. 10. für die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464 , ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, gemäß § 271a Abs. 7 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2026400 Euro

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013215

Dokumentnummer

NOR40278967

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)