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§ 2 APAB-QAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2026

§ 2.

Bei Antragstellung sind jedenfalls nachstehende Informationen anzugeben:

  1. 1. Name bzw. Firma und Anschrift des Antragstellers sowie die APAB-Registernummer.
  2. 2. Angabe, ob es sich um einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb im Sinne des § 2 Z 7 APAG (Zusammenschluss mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften) handelt,
  3. 3. Angabe, ob es sich um eine freiwillige Qualitätssicherungsprüfung im Sinne des § 2 Z 11 APAG handelt,
  4. 4. Umfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,
  5. 5. der jeweilige Name oder die jeweilige Firma der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sowie deren APAB-Registernummer, wobei bei Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne des § 27 APAG zusätzlich noch der Name des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie seine APAB-Registernummer anzugeben ist,
  6. 6. der Name der qualifizierten Assistenten unter Angabe ihrer beruflichen Qualifikation gemäß § 2 Z 9 APAG, sofern qualifizierte Assistenten gemäß § 28 APAG der Qualitätssicherungsprüfung beigezogen werden,
  7. 7. das jeweilige Gesamthonorar für die angebotene Qualitätssicherungsprüfung.
  8. 8. die jeweils veranschlagten Stunden für die Durchführung der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfung, aufgeteilt in jene für den verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer sowie jene für den jeweiligen qualifizierten Assistenten, aufgeschlüsselt in die Bereiche Planung, Firm-Review, File-Review, Berichterstattung und Sonstiges (zB Reisezeiten). Ebenso sind die Gesamtstunden anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013213

Dokumentnummer

NOR40278958

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