§ 2.
Bei Antragstellung sind jedenfalls nachstehende Informationen anzugeben:
- 1. Name bzw. Firma und Anschrift des Antragstellers sowie die APAB-Registernummer.
- 2. Angabe, ob es sich um einen gemeinsamen Prüfungsbetrieb im Sinne des § 2 Z 7 APAG (Zusammenschluss mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften) handelt,
- 3. Angabe, ob es sich um eine freiwillige Qualitätssicherungsprüfung im Sinne des § 2 Z 11 APAG handelt,
- 4. Umfang der beantragten Qualitätssicherungsprüfung,
- 5. der jeweilige Name oder die jeweilige Firma der drei vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer sowie deren APAB-Registernummer, wobei bei Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne des § 27 APAG zusätzlich noch der Name des verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfers sowie seine APAB-Registernummer anzugeben ist,
- 6. der Name der qualifizierten Assistenten unter Angabe ihrer beruflichen Qualifikation gemäß § 2 Z 9 APAG, sofern qualifizierte Assistenten gemäß § 28 APAG der Qualitätssicherungsprüfung beigezogen werden,
- 7. das jeweilige Gesamthonorar für die angebotene Qualitätssicherungsprüfung.
- 8. die jeweils veranschlagten Stunden für die Durchführung der jeweiligen Qualitätssicherungsprüfung, aufgeteilt in jene für den verantwortlichen Qualitätssicherungsprüfer sowie jene für den jeweiligen qualifizierten Assistenten, aufgeschlüsselt in die Bereiche Planung, Firm-Review, File-Review, Berichterstattung und Sonstiges (zB Reisezeiten). Ebenso sind die Gesamtstunden anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013213
Dokumentnummer
NOR40278958
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