§ 1.
Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026
Gesetzesnummer
20013213
Dokumentnummer
NOR40278957
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