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§ 1 APAB-QAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2026

§ 1.

Die Beantragung einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 29 Abs. 1 APAG hat mittels des dafür auf der Website der APAB bereitgestellten Formulars zu erfolgen. Sofern die Antragstellung über ein entsprechendes Webformular der APAB möglich ist, hat die Antragstellung auf diesem Weg zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013213

Dokumentnummer

NOR40278957

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