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§ 3 APAB-QAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2026

§ 3.

Die den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern für die Angebotserstellung bereitgestellten Informationen gemäß der APAB-Angebotsinformationsverordnung sind integraler Bestandteil eines Antrags gemäß § 29 Abs. 1 APAG und diesem jedenfalls beizulegen. Bei Antragstellung über ein Webformular werden diese Informationen automatisch Teil des Antrags.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013213

Dokumentnummer

NOR40278959

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