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§ 12 DQV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2026

Verständliche Sprachkommunikation

§ 12.

Verpflichtete haben anzugeben, welchem Anteil der Endkunden ein oberes Limit von mindestens 7.000 Hz in der Tonübertragung bei Sprachtelefonie zur Verfügung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20013192

Dokumentnummer

NOR40278505

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