ARTIKEL 20
STREITBEILEGUNG
1. Im Geiste einer engen Zusammenarbeit können die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei jederzeit um Konsultationen im Zusammenhang mit der Umsetzung, Auslegung, Anwendung und zufriedenstellenden Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens oder der Einhaltung dieses Abkommens ersuchen. Diese Konsultationen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens, sofern die Luftfahrtbehörden nichts anderes vereinbaren.
2. Ergeben sich zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, ausgenommen solche, die sich aus Artikel 13 (Luftsicherheit), Artikel 14 (Sicherheit in der Luftfahrt) oder Artikel 12 (fairer Wettbewerb) ergeben können, so bemühen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien in erster Linie, die Streitigkeit durch Konsultationen und Verhandlungen beizulegen.
3. Gelingt es den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht, innerhalb von (60) sechzig Tagen auf dem Verhandlungsweg eine Lösung zu finden, so sollte die Streitigkeit zur Konsultation auf diplomatischem Wege weitergeleitet werden.
4. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Lösung und vereinbaren, sich nach besten Kräften zu bemühen, innerhalb von (120) einhundertzwanzig Tagen eine Einigung zu erzielen.
5. Einigen sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von (120) einhundertzwanzig Tagen auf eine Lösung, so können sie vereinbaren, die Angelegenheit auf andere Weise zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277892
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