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ARTIKEL 21 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 21

KÜNDIGUNG

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich ihren Entschluss mitteilen, dieses Abkommen zu kündigen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu übermitteln.

2. In diesem Fall endet das Abkommen zwölf (12) Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung wird vor Ablauf dieser Frist im gegenseitigen Einvernehmen zurückgenommen. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, so gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277893

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