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§ 5 Grundausbildungsverordnung – BMB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Aufbau der Grundausbildung

§ 5.

Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung,
  2. 2. einer allgemeinen Ausbildung,
  3. 3. einer fachspezifischen Ausbildung,
  4. 4. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Ausbildung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277450

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