Verlautbarungen
§ 8.
Das Fernmeldebüro hat die Funkschnittstellen‑Beschreibungen (FSB) der mit dieser Verordnung generell bewilligten Funkanlagen auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026
Gesetzesnummer
20013151
Dokumentnummer
NOR40277251
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