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§ 7 GenBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2026

Verhaltensvorschriften

§ 7.

(1) Bei der Verwendung von gemäß § 1 generell bewilligten Funkanlagen sind allfällig bestehende, ergänzende Verhaltensvorschriften nach anderen Rechtsvorschriften zu beachten und bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen. Insbesondere ist bei der Möglichkeit, die Funksendeanlage mit verschiedenen Antennen zu betreiben, darauf zu achten, dass das Produkt aus der vom Sender der Antenne zugeführten Leistung und dem Gewinn der Antenne die in der Schnittstellenbeschreibung angegebene zulässige Strahlungsleistung nicht überschreitet.

(2) Es kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Funkanlagen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 TKG 2021 unterliegen. Anzeigen sind schriftlich einzubringen und haben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Betreibers der Funkanlage;
  2. 2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage;
  3. 3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

(3) Beim Betrieb von generell bewilligten Funkanlagen muss mit Beeinträchtigungen durch andere bewilligte Funkanlagen gerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20013151

Dokumentnummer

NOR40277250

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