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§ 8 GenBV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2026

Verlautbarungen

§ 8.

Das Fernmeldebüro hat die Funkschnittstellen‑Beschreibungen (FSB) der mit dieser Verordnung generell bewilligten Funkanlagen auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

20013151

Dokumentnummer

NOR40277251

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