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§ 5 RKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2026

Sektor Bankwesen

§ 5.

Im Sektor „Bankwesen“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst

  1. 1. „Entgegennahme von Einlagen“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt;
  2. 2. „Kreditvergabe“ eine Einrichtung ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und der Gesamtwert der Aktiva des vorangegangenen Geschäftsjahres einer solchen Einrichtung den Betrag von 30 Milliarden Euro übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277223

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