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§ 12 RKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2026

Sektor öffentliche Verwaltung

§ 12.

Im Sektor „öffentliche Verwaltung“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der wesentliche Dienst „Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden“ mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20013149

Dokumentnummer

NOR40277230

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