Sektor öffentliche Verwaltung
§ 12.
Im Sektor „öffentliche Verwaltung“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der wesentliche Dienst „Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden“ mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
20013149
Dokumentnummer
NOR40277230
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