Sektor Weltraum
§ 13.
(1) Im Sektor „Weltraum“ ist die Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 RKEG erfüllt, wenn betreffend den wesentlichen Dienst „Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze“ eine Einrichtung Bodeninfrastruktur, die weltraumgestützte Positions-, Navigations- und Zeitdienste (PNT-Dienste), öffentliche Satellitenkommunikations- und Erdbeobachtungsdienste sowie Systeme des Space Traffic Managements, insbesondere Space Surveillance and Tracking (SST), unterstützt, betreibt und der jeweilige Marktanteil in Österreich mehr als 10 vH beträgt.
(2) Im Sektor „Weltraum“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der in Abs. 1 genannte Dienst mehr als zwei Stunden ausfällt oder mehr als zwei Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
Schlagworte
Positionsdienst, Navigationsdienst, Satellitenkommunikationsdienst
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026
Gesetzesnummer
20013149
Dokumentnummer
NOR40277231
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