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Anlage 2 ArtHRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2026

Anlage 2

Mit dem Antrag vorzulegende Nachweise

  1. 1. Herkunft des Zuchtstocks: Der Herkunftsnachweis ist grundsätzlich durch CITES-Bescheinigungen im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder CITES-Genehmigungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 nachzuweisen. Nur im Falle eines Erwerbs vor der Listung in Anhang I des Übereinkommens können insbesondere auch folgende Nachweise erbracht werden:
  1. a) Kaufverträge,
  2. b) Schenkungsverträge,
  3. c) Einantwortungsbeschlüsse oder
  4. d) Erledigungen des Zollamts Österreich,
  1. 2. Eignung des Zuchtstocks und der Haltungsweise, mindestens eine zweite Generation hervorzubringen,
  2. 3. Bewertung der ökologischen Risiken bei exotischen Arten,
  3. 4. Leistung eines fortlaufenden sinnvollen Beitrags im Hinblick auf die Erhaltungsbedürfnisse der betreffenden Art und
  4. 5. alle Erledigungen, Bewilligungen und Meldungen, die die Exemplare des verfahrensgegenständlichen Zuchtstocks betreffen, die auf Grundlage des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 oder, die auf Grundlage der auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind und
  5. 6. Nachweis des Tierseuchenausschlusses bei erhöhter Mortalitätsrate, wenn gemäß der Verordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/216 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 betreffend gelistete Wassertierseuchen und die Liste der Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 2024/216 vom 12.01.2024 S. 1, für die Tierart relevant.

Schlagworte

Seuchenbekämpfung

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013121

Dokumentnummer

NOR40276665

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