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§ 7 LF-Hitze-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.2026

Information und Unterweisung

§ 7.

Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. 1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  2. 2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  3. 3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  4. 4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und
  5. 5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Z 7 der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung – LF-VGÜ, BGBl. II Nr. 54/2024.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20013115

Dokumentnummer

NOR40276529

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