zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3
Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien
§ 6.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe betrieben werden, nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
20013115
Dokumentnummer
NOR40276528
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