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§ 6 LF-Hitze-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 3

Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien

§ 6.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen, die im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe betrieben werden, nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20013115

Dokumentnummer

NOR40276528

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