vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 LF-Hitze-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.2026

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 9.

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung – LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, und die LF-AStV bleiben unberührt.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 6 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20013115

Dokumentnummer

NOR40276531

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte