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§ 7 WFA-KlimaV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Vertiefende Abschätzung der Auswirkungen auf das Klima

§ 7.

Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf das Klima nach den Vorgaben der Anlage 2 zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276507

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