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§ 5 WFA-KlimaV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Prüfung der Betroffenheit

§ 5.

(1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf

  1. 1. zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie
  2. 2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels

(2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Gesetzesnummer

20013113

Dokumentnummer

NOR40276505

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