Prüfung der Betroffenheit
§ 5.
(1) Das haushaltsleitende Organ hat zu klären, ob das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben Auswirkungen auf
- 1. zukünftige Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeicherung sowie
- 2. die Anpassungsfähigkeit an die Auswirkungen des Klimawandels
- verursacht.
(2) Die Klimacheck-Servicestelle (§ 10) hat die Angaben gemäß Abs. 1 auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Das jeweilige haushaltsleitende Organ ist über allfällige Zweifel, die sich im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit und Plausibilität ergeben, in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Gesetzesnummer
20013113
Dokumentnummer
NOR40276505
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
