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§ 4 Netzreserve-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2026

Jährliche Ausschreibung

§ 4.

(1) Betragen die Stilllegungsmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 mehr als das Eineinhalbfache des festgestellten Netzreservebedarfs abzüglich des über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Anteils der Netzreserve gemäß § 5, hat der Regelzonenführer den Netzreservebedarf jährlich in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahren gemäß den nachstehenden Absätzen sowie durch Einholung und Nutzung von Angeboten über die Flexibilitätsplattform gemäß § 5 zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter im Ausschreibungsverfahren sind:

  1. 1. Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Fall von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres angezeigt wurde und die ihre Erzeugung um mindestens 1 MW temporär erhöhen, reduzieren oder zeitlich verlagern können;
  2. 2. Betreiber von Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung, die ihren Verbrauch um mindestens 1 MW temporär reduzieren oder zeitlich verlagern können;
  3. 3. Aggregatoren, die mehrere Stromerzeugungs- oder Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool mit einer netzwirksamen Leistung von mindestens 1 MW zusammenfassen, sowie
  4. 4. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern das betroffene Übertragungsnetz mit einer österreichischen Regelzone unmittelbar galvanisch verbunden ist und der betroffene Übertragungsnetzbetreiber vom österreichischen Regelzonenführer über einen abzuschließenden Engpassmanagementvertrag zur Erbringung von Engpassmanagement unmittelbar verhalten werden kann und die betroffenen Betreiber für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder der Regulierungsbehörde Stilllegungen ihrer Anlagen in vergleichbarer Weise wie in § 3 Abs. 1 angezeigt haben.

(2) Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem jährlich durchzuführenden, zweistufigen marktgestützten Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde jährlich bis Ende Februar technische Eignungskriterien für die Netzreserve festzulegen und in geeigneter Form für mindestens vier Wochen zur Interessensbekundung aufzurufen.

(3) Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer neben den technischen Eignungskriterien folgende Informationen bekanntzugeben:

  1. 1. den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf gemäß § 143 Abs. 2 ElWG festgestellt wurde;
  2. 2. die in ihrer Kombination zur Erreichung des Deckungsziels möglichen Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Ergebnisse der Systemanalyse gemäß § 143 Abs. 2 ElWG zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs zu beschaffen sind. Als Produktarten können monatliche und saisonale Netzreserveverträge sowie Netzreserveverträge für eine Saison oder für ein Jahr in Betracht kommen;
  3. 3. die Bewertungsfaktoren, die den potenziellen Beitrag einer angebotenen Kapazität zur Lösung von Engpässen zum Ausdruck bringen, um eine diskriminierungsfreie Beteiligung aller teilnahmeberechtigten Anbieter sicherzustellen.
  4. 4. Sollte das Monitoring gemäß § 7 Abs. 1 einen Anpassungsbedarf bei der Ermittlung des Referenzwertes gemäß Abs. 5 nahelegen, kann in Abstimmung zwischen dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde ein abweichender Prozentsatz der auszuschließenden Leistung oder eine Anpassung der Logik zur Ermittlung des Referenzwertes festgelegt werden.

(4) Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse im Verfahren gemäß Abs. 2 fristgerecht bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der rechtlichen Kriterien sowie der technischen Eignungskriterien gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu prüfen.

(5) Danach sind in der zweiten Verfahrensstufe die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind über diesen Umstand zu informieren. Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen haben auch Angebote für alle definierten Produkte mit kürzerer Laufzeit als jener des ursprünglich angebotenen Produkts zu legen, die in demselben Angebotszeitraum liegen. Die Toleranzzeiträume für saisonale Netzreserveverträge bleiben dabei unberücksichtigt. Für Stromerzeugungsanlagen sind die Kriterien des § 144 Abs. 4 ElWG zu beachten.

(6) Die rechtzeitig eingelangten Angebote sind auf Basis von Referenzwerten zu überprüfen, welche sich durch den preislichen und mengengewichteten Durchschnitt der angebotenen Netzreserveleistung je Produkt errechnen, wobei Angebote für die Sommersaison und saisonale Angebote gemeinsam zu behandeln sind. Die teuersten 10% der angebotenen Leistung, je Produkt und Zeiteinheit, sind nicht in der Durchschnittsbildung zu berücksichtigen. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz ist auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Berichtes gemäß § 7 Abs. 1 vorzunehmen und in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Abs. 3 bekanntzugeben. Kann der für das Beschaffungsjahr festgestellte Netzreservebedarf mit den Angeboten, die den Referenzwert nicht signifikant überschreiten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen freiwilligen Abgabe von Angeboten innerhalb von zehn Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Wird in der zweiten Angebotsphase von einem Anbieter für eine Anlage kein Angebot abgegeben, ist für diese Anlage der Angebotswert aus der ersten Runde zu übernehmen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, sind die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung auszuschließen.

(7) Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene angebotenen Produkte auszuwählen, die es ermöglichen, den für das jeweilige Jahr bestehenden Netzreservebedarf abzüglich der über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Netzreserveleistung zu den gesamthaft geringsten Kosten zu decken. Eine Auswahl von Angeboten, die einen längeren Zeitraum abdecken, als es notwendig wäre, um den Netzreservebedarf zu decken, ist dabei zulässig, sofern dadurch nachweislich die geringsten Gesamtkosten erzielt werden. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde jährlich bis zum 21. Juli zur Genehmigung gemäß § 144 Abs. 6 ElWG vorzulegen.

(8) Nach erfolgter Genehmigung gemäß § 144 Abs. 6 ElWG hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten Anbietern Netzreserveverträge nach Maßgabe folgender Kriterien abzuschließen:

  1. 1. Verträge mit Betreibern von Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 dürfen längstens für die Dauer des gemäß § 3 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden.
  2. 2. Saisonale Netzreserveverträge dürfen, mit Ausnahme der Toleranzbandbreite, nur für die gesamte Produktdauer abgeschlossen werden.
  3. 3. Monatliche Netzreserveverträge, Netzreserveverträge für eine Saison bzw. Netzreserveverträge für ein Jahr sind für die jeweilige Dauer eines Kalendermonats, der Saison bzw. des Jahres abzuschließen.

(9) Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen und sonstigen geplanten Nichtverfügbarkeiten ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen. Eine anderweitige Vermarktung der kontrahierten Leistung ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen. Betreibern von Energiespeicheranlagen ist die Wiederbefüllung ihres Speichers nach einem Engpassmanagementabruf im erforderlichen Ausmaß gestattet. Rampen zur Erreichung des angeforderten Leistungswerts bei Abruf für das Engpassmanagement und dem darauffolgenden Herunterfahren sowie Testfahrten sind durch die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen bestmöglich zu vermarkten. Die Erlöse aus der Vermarktung von Rampen müssen bei der Ermittlung des für den Abruf für das Engpassmanagement zustehenden Entgelts gemäß § 140 Abs. 3 ElWG berücksichtigt werden. Etwaige Gewinne oder Verluste aus der Vermarktung von Testfahrten müssen mit dem für die Erbringung der Netzreserve erhaltenen Entgelt gegengerechnet werden, ebenso Erlöse aus einer anteiligen Verrechnung der Netzreservekosten im Rahmen eines Engpassmanagementabrufs, sofern dies in der Verordnung gemäß § 140 Abs. 3 ElWG gesondert festgelegt wird.

(10) Wird ein aufrechter saisonaler Netzreservevertrag unter Inanspruchnahme der Toleranzbandbreite gemäß § 2 Abs. 2 verkürzt, bleibt die Verpflichtung zur Verfügbarhaltung für das Engpassmanagement für den ursprünglichen Vertragszeitraum bestehen; für den Zeitraum der Verkürzung steht dem Betreiber des Netzreservekraftwerks kein Entgelt zu. Dasselbe gilt, wenn bei der Inanspruchnahme der Toleranzbandbreite ein monatlicher Netzreservevertrag in diesem Zeitraum liegt.

(11) Die Betreiber, mit denen ein Netzreservevertrag gemäß Abs. 7 und 8 abgeschlossen wurde, können einmalig pro Vertrag die Anwendung des Verbots der Marktteilnahme gemäß § 4 Abs. 9 aussetzen. In diesem Fall ist die Anlage, unter Entfall des Entgelts, weiterhin für das Engpassmanagement verfügbar zu halten und es sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten bzw. zurückzubehalten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde ermittelten angemessenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gemäß § 145 Abs. 3 und 4 ElWG in Verbindung mit § 6. Die Marktteilnahme in diesem Zeitraum ist in Abweichung von § 144 Abs. 9 ElWG zulässig. Die Vertragsaussetzung ist dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde bis zum Monatsersten des Vormonats anzuzeigen. Wurde der Vertrag auf diese Weise ausgesetzt, ist eine Rückkehr in die Abgeltung nicht mehr möglich.

Schlagworte

Stromerzeugungseinheit, Jahresprodukt

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20013112

Dokumentnummer

NOR40276376

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