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§ 3 Netzreserve-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2026

Anzeigepflichten gemäß § 143 ElWG

Anzeigepflichten gemäß § 143 ElWG

§ 3.

(1) Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage, wenn diese 1 MW oder größer sind, für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde verbindlich anzuzeigen. Mindestinhalte der Anzeige sind:

  1. 1. der Zeitpunkt des Beginns der Stilllegung,
  2. 2. die voraussichtliche Dauer der Stilllegung,
  3. 3. die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederaufnahme sowie
  4. 4. die Angabe, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.

(2) Der Regelzonenführer kann die in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien gemäß § 143 Abs. 4 ElWG auch nach dem 30. September, spätestens jedoch bis 30. November bei der Regulierungsbehörde einreichen, um die technisch-operativen Erkenntnisse aus der Ex-Post-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 optimal berücksichtigen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20013112

Dokumentnummer

NOR40276375

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