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§ 2 Netzreserve-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.2.2026

Besondere Begriffsbestimmungen für die Netzreserve sowie Toleranzbandbreite

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Jahr (Netzreservejahr)“ den Zeitraum von 1. Oktober eines Kalenderjahres bis 30. September des Folgejahres;
  2. 2. „Methode“ die gemäß § 143 Abs. 3 ElWG festgelegte Methode zur Systemanalyse;
  3. 3. „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierbarer Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert aktivierbar ist;
  4. 4. „Netzreservevertrag für ein Jahr“ einen Netzreservevertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 116 ElWG, der für den Zeitraum des Netzreservejahres abgeschlossen wird;
  5. 5. „Netzreservevertrag für eine Saison“ einen Netzreservevertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 116 ElWG, der auf Grundlage einer temporären Stilllegungsmeldung für den Zeitraum der Winter- oder Sommersaison des Netzreservejahres abgeschlossen wird;
  6. 6. „monatlicher Netzreservevertrag“ einen Netzreservevertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 116 ElWG, der für den Zeitraum eines festgelegten Kalendermonats abgeschlossen wird;
  7. 7. „saisonaler Netzreservevertrag“ einen Netzreservevertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 116 ElWG, der auf Grundlage einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung für den Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober unter der Möglichkeit der Nutzung der Toleranzbandbreite abgeschlossen wird;
  8. 8. „Sommersaison“ den Zeitraum von 1. April bis 30. September;
  9. 9. „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum einer Sommersaison unter Berücksichtigung der Toleranzbandbreite gemäß § 143 ElWG in Verbindung mit § 3 angezeigt werden;
  10. 10. „Toleranzbandbreite“ die Betreibern von Stromerzeugungsanlagen eingeräumte Flexibilität gemäß Abs. 2 bei Beginn und Ende der Sommersaison;
  11. 11. „Wintersaison“ den Zeitraum von 1. Oktober eines Kalenderjahres bis 31. März des Folgejahres.

(2) Ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage kann nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung gemäß § 3 eigenständig entscheiden, ob die Nichtverfügbarkeit der Anlage im Markt am 1. April, 1. Mai oder 1. Juni beginnt und ob sie am 31. August, 30. September oder 31. Oktober endet. Hat ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung einen saisonalen oder monatlichen Netzreservevertrag abgeschlossen, kann er dessen Vollziehung im Zeitraum der Toleranzbandbreite aussetzen, wobei die Verpflichtung zur Verfügbarhaltung für das Engpassmanagement für den ursprünglichen Vertragszeitraum bestehen bleibt (§ 4 Abs. 10). Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die eine ihnen eingeräumte Toleranzbandbreite in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Regelzonenführer sowie der Behörde bis zum Monatsersten des vor der Inanspruchnahme liegenden Monats anzuzeigen.

Schlagworte

Wintersaison

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20013112

Dokumentnummer

NOR40276374

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