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§ 8 MH@EU-RVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2026

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister

§ 8.

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:

  1. 1. die Einrichtung und den Betrieb einer Möglichkeit der geeigneten elektronischen Identifikation der in der jeweils behandelnden Apotheke tätigen, natürlichen Personen gemäß § 24q Abs. 2 GTelG 2012, sowie
  2. 2. die Entgegennahme der Meldung von elektronischen Abgaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in der Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 4 Z 3.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 Z 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013111

Dokumentnummer

NOR40276359

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