vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 MH@EU-RVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2026

2. Unterabschnitt

Österreich als Behandlungsmitgliedstaat Die Rolle der behandelnden Apotheke

§ 7.

(1) Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß § 24q Abs. 1 GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:

  1. 1. Die Entgegennahme von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit,
  2. 2. die Einlösung von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe des jeweiligen Arzneimittels, sowie
  3. 3. die Meldung der elektronischen Abgabe der elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten an die Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit.

(2) Der jeweils behandelnden Apotheke obliegen folgende Pflichten:

  1. 1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, und
  2. 2. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Abs. 1 betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013111

Dokumentnummer

NOR40276358

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)