2. Unterabschnitt
Österreich als Behandlungsmitgliedstaat Die Rolle der behandelnden Apotheke
§ 7.
(1) Die jeweils behandelnde Apotheke gemäß § 24q Abs. 1 GTelG 2012 hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
- 1. Die Entgegennahme von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten im Wege der Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit,
- 2. die Einlösung von elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten zur Abgabe des jeweiligen Arzneimittels, sowie
- 3. die Meldung der elektronischen Abgabe der elektronischen Verschreibungen anderer MyHealth@EU-Mitgliedstaaten an die Nationalen Kontaktstelle für digitale Gesundheit.
(2) Der jeweils behandelnden Apotheke obliegen folgende Pflichten:
- 1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, und
- 2. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Entgegennahme, Einlösung oder elektronische Abgabe der elektronischen Verschreibung gemäß Abs. 1 betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20013111
Dokumentnummer
NOR40276358
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