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§ 6 EuGB-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 6.

(1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe gemäß § 5, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1. die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. 4. die Auswirkungen des Verstoßes auf die Interessen der Anleger;
  5. 5. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6. das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste dieser Person einzuziehen;
  7. 7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  8. 8. jedwede Maßnahmen, die die für den Verstoß verantwortliche Person nach dem Verstoß ergriffen hat, um eine Wiederholung zu verhindern.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Verwaltungsstrafen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen nach § 5 hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie ihre gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 verhängten Verwaltungsstrafen und sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen wirksam und angemessen sind.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20013106

Dokumentnummer

NOR40276246

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