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§ 6 Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2026

§ 6

Konsultationen

(1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Maßnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Soweit das geltende Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden.

(2) Die zuständige Behörde, die nach Absatz 1 um die Konsultationen ersucht hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle gefassten Beschlüsse und ausgearbeiteten Maßnahmen, aber auch über das Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse und Maßnahmen, unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle diese Beschlüsse beziehungsweise Maßnahmen unterrichten. Informationen über einzelne Steuerpflichtige, einschließlich Informationen, welche die Identität des betroffenen Steuerpflichtigen erkennen lassen würden, sind nicht zu erteilen.

(3) Informationen aus einem Mindeststeuerbericht, die eine zuständige Behörde einer anderen zuständigen Behörde nach dieser Vereinbarung übermittelt hat, können von letzterer mit einer dritten zuständigen Behörde erörtert werden, sofern die erstgenannte zuständige Behörde der dritten zuständigen Behörde dieselben Informationen nach dieser Vereinbarung übermittelt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

20013101

Dokumentnummer

NOR40275867

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